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Elektronische Kasse zum 01. Januar 2025 beim Finanzamt anmelden, das ist zu beachten

, Andreas Giebel

Ab dem 01. Januar 2025 sind alle aktiv betriebenen elektronischen Kassen beim Finanzamt über das ELSTER Portal der Finanzverwaltung anzumelden. In diesem Blogbeitrag erklären wir, was dabei zu beachten ist. Außerdem steht Ihnen ab sofort eine Anleitung für die Anmeldung von elektronischen Kassen über das ELSTER Portal der Finanzverwaltung zur Verfügung.

Kasse Anmelden mit unserer Anleitung

Mit unserer Schritt für Schritt Anleitung können Sie Ihr elektronisches Kassensystem jetzt mit dem ELSTER Programm der Finanzverwaltung bei Ihrem Finanzamt anmelden.

ELSTER Anmeldung elektronischer Kassensysteme 

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage zur Meldung von „elektronischen Aufzeichnungssystem“ findet sich in § 146a Abs. 4 Abgabenordnung.

Die Mitteilungspflicht wurde mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 eingeführt. Nach einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2019 sollte eigentlich die Mitteilungspflicht zum 01. Januar 2020 „scharf“ gestellt werden. Allerdings konnte die Finanzverwaltung zum 01. Januar 2020 keine digitale Möglichkeit zur Mitteilung der Kassendaten zur Verfügung stellen. Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 06. November 2019 wurde daher die Mitteilungspflicht „vorläufig“ ausgesetzt.

2024 wurde durch die Finanzverwaltung in Zusammenarbeit mit Kassensoftwareanbietern dann eine digitale Möglichkeit zur Anmeldung der Kassendaten entwickelt. 

Hier haben wir für Sie erklärt wie diese Anmeldung im Detail funktioniert:

ELSTER Anmeldung elektronischer Kassensysteme 

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. Juni 2024 müssen nun ab dem 01. Januar 2025 alle aktiv betrieben elektronischen Kassen an das jeweils zuständige Finanzamt gemeldet werden.

Wie erfolgt die Mitteilung

Die Meldung der elektronischen Kasse an das zuständige Finanzamt soll über das ELSTER Portal der Finanzverwaltung erfolgen.

Ab sofort steht Ihnen eine Schritt für Schritt Anleitung zur Verfügung. Damit wird Ihnen die Anmeldung Ihrer elektronische Kasse beim Finanzamt ohne Probleme möglich sein.

ELSTER Anmeldung elektronischer Kassensysteme 

Was ist zu melden

Welche Daten an das Finanzamt zu melden sind, bestimm § 146a Abs. 4 der Abgabenordung. Außerdem ergeben sich weitere Hinweise aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30. Juni 2023.

Danach sind folgende Daten an das Finanzamt zu melden:

1️⃣ Name des Steuerpflichtigen,

2️⃣ Steuernummer des Steuerpflichtigen,

3️⃣ Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,

4️⃣ Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,

5️⃣ Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,

6️⃣ Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,

7️⃣ Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,

8️⃣ Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten Aufzeichnungssystems,

Darüberhinaus enthält das Online Formular der Finanzverwaltung noch weitere Abfragen. Diese werden in unserer Anleitung ebenfalls umfangreich erläutert. 

ELSTER Anmeldung elektronischer Kassensysteme 

Wann muss die Mitteilung erfolgen

Für alle bis zum 30. Juni 2025 angeschafften elektronischen Kassen soll die Meldung an das Finanzamt in der Zeit vom 01. Januar 2025 bis zum 31. Juli 2025 erfolgen. Die Frist bis zum 31. Juli 2025 ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. Juni 2024.

Für alle ab dem 01. Juli 2025 angeschafften elektronischen Kassen soll nach § 164 Abs. 4 Abgabenordnung die Anmeldung der Kasse innerhalb eines Monats nach Anschaffung erfolgen.

Hier nochmal zu Verdeutlichung:

Anschaffung bis 30. Juni 2025          ▶️ Anmeldung bis 31. Juli 2025

Anschaffung ab 01. Juli 2025            ▶️ Anmeldung innerhalb eines Monats

Als Anschaffung gilt übrigens auch das Mieten oder Leasen einer elektronischen Kasse.

Was ist bei einer Außerbetriebnahme zu beachten

Die oben aufgeführten Fristen gelten auch für außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme. Dabei ist zu beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme vorher die Anschaffung mitzuteilen ist.

Auch hier nochmal zu Verdeutlichung:

Außerbetriebnahme bis 30. Juni 2025          ▶️ Abmeldung bis 31. Juli 2025

Außerbetriebnahme ab 01. Juli 2025            ▶️ Abmeldung innerhalb eines Monats

Alle Kassen melden bei Betriebsstätten

Eine kleine Gemeinheit hat die Finanzverwaltung noch im Anwendungserlass zur Abgabenordung versteckt:

Gerade in Supermärkten werden in einer Betriebstätte mehrere elektronische Kassen verwendet. Wird nun einer dieser Kassen ausgetauscht, eine weitere neue Kasse angeschafft oder eine alte Kasse einfach nicht mehr betrieben, sollen alle anderen Kassen der Betriebstätte, auch wenn sich hier keine Änderungen ergeben, nochmals an das Finanzamt gemeldet werden.

Hier bleibt zu hoffen, dass noch bis zum 01. Januar 2025 eine Vereinfachungsregelung eingeführt wird. Ansonsten müssen dieselben Kassen immer wieder neu an das Finanzamt gemeldet werden.

Das ELSTER Portal der Finanzverwaltung ermöglicht es aber bereits erfasste Kassendaten in eine neue Anmeldung zu übernehmen.

Was bedeutet .....

❓ Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung auch "TSE" genannt

Die Art der TSE setzt sich aus der Zertifizierungs-ID sowie der Seriennummer der TSE zusammen. Beides erhalten Sie vom Hersteller Ihrer Kassensoftware.

❓ Anzahl der insgesamt eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme

Die Anzahl der insgesamt eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme je Betriebsstätte ist zu übermitteln.
Jedes einzelne verwendete elektronische Aufzeichnungssystem ist in jeder Mitteilung zu der jeweiligen Betriebsstätte aufzuführen Sollten in Verbundsystemen mehrere Geräte mit einer TSE verbunden sein, so ist jedes einzelne verwendete Gerät dem Finanzamt mitzuteilen.

❓ Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

Die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems ist zu übermitteln. Sie ist herstellerabhängig und von der Seriennummer der TSE sowie der Zertifizierungs-ID zu unterscheiden. Die Seriennummer muss jedes elektronische Aufzeichnungssystem eines Herstellers eindeutig identifizieren.

❓ Datum der Anschaffung

Das Datum der Anschaffung ist zu übermitteln. Werden elektronische Aufzeichnungssysteme nicht erworben, sondern zum Beispiel geleast oder geliehen, ist statt des Anschaffungsdatums das Datum des Leasingbeginns / Beginn des Leihvertrags / Beginn der Zurverfügungstellung zu übermitteln.