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FG Niedersachsen: Große Wohngrundstücke können Anspruch auf niedrigere Grundsteuer haben

, Andreas Giebel

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Beschluss vom 13. Mai 2026 (Az. 1 V 102/25) eine für Grundstückseigentümer äußerst interessante Entscheidung getroffen. Das Gericht stellt klar, dass Nebengebäude, Garagen und sonstige Nutzflächen auf einem ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstück grundsätzlich ebenfalls der Wohnnutzung dienen können.

Die Entscheidung betrifft insbesondere Eigentümer größerer Wohngrundstücke, ehemaliger Resthöfe sowie Grundstücke mit Nebengebäuden. Für zahlreiche Betroffene könnte sich dadurch die Möglichkeit ergeben, zu viel festgesetzte Grundsteuer korrigieren zu lassen.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Eigentümer eines ehemaligen Bauernhofs hatten im Rahmen der Grundsteuerreform Wohnflächen und Nutzflächen erklärt. Das Finanzamt behandelte die Nutzflächen jedoch nicht als Wohnnutzung.

Dadurch wurde eine wichtige Vergünstigung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes nicht gewährt.

Nach Auffassung des Finanzamts lag die Wohnnutzung lediglich bei rund 74 Prozent, da die vorhandenen Nebengebäude als Nutzflächen berücksichtigt wurden.

Das Finanzgericht widersprach dieser Auffassung deutlich.

Nutzflächen können der Wohnnutzung dienen

Nach Ansicht des Gerichts kommt es nicht darauf an, ob eine Fläche als Wohnfläche oder Nutzfläche eingestuft wird.

Entscheidend ist vielmehr, welchem Zweck das Grundstück tatsächlich dient.

Wird ein Grundstück ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt, dienen auch Garagen, Abstellräume oder Nebengebäude regelmäßig der Wohnnutzung.

Das Gericht führt ausdrücklich aus:

 ▶️ Das bloße Vorhandensein von Nutzflächen führt nicht dazu, dass eine andere Nutzung als eine Wohnnutzung anzunehmen ist.

Damit stellt das Finanzgericht klar, dass Wohnnutzung und Wohnfläche nicht gleichgesetzt werden dürfen.

Die besondere Vergünstigung für übergroße Wohngrundstücke

Für viele Eigentümer besonders interessant ist § 4 Abs. 2 Nr. 1 Niedersächsisches Grundsteuergesetz.

Danach wird die Äquivalenzzahl für Grund und Boden von 0,04 Euro auf 0,02 Euro je Quadratmeter halbiert, wenn

✅ die Grundstücksfläche das Zehnfache der Wohnfläche übersteigt und

✅ die Gebäude mindestens zu 90 Prozent der Wohnnutzung dienen.

Gerade bei ehemaligen Bauernhöfen, Resthöfen oder sehr großen Wohngrundstücken kann diese Regelung erhebliche Auswirkungen auf die Grundsteuer haben.

Das Finanzgericht hat nun bestätigt, dass die 90-Prozent-Grenze auch dann erreicht werden kann, wenn Nebengebäude und Garagen vorhanden sind, sofern das Grundstück insgesamt ausschließlich Wohnzwecken dient.

Wer sollte seine Bescheide überprüfen?

Besonders betroffen können sein:

✅ ehemalige Bauernhöfe

✅ Resthöfe im Außenbereich

✅ große Einfamilienhausgrundstücke

✅ Wohnhäuser mit Scheunen oder Nebengebäuden

✅ Grundstücke mit Garagen und größeren Abstellflächen

Wurde die Vergünstigung für übergroße Grundstücke nicht berücksichtigt, kann die festgesetzte Grundsteuer möglicherweise zu hoch sein.

Was können Eigentümer bei bestandskräftigen Bescheiden tun?

Viele Eigentümer fragen sich nun, ob eine Korrektur auch dann noch möglich ist, wenn die Bescheide bereits bestandskräftig geworden sind.

Die gute Nachricht lautet: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen bestehen weiterhin Änderungsmöglichkeiten.

In Niedersachsen kommt hier insbesondere ein Antrag auf Neuveranlagung in Betracht.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 9 NGrStG in Verbindung mit den Regelungen des Grundsteuergesetzes.

Liegt dem Bescheid ein Fehler zugrunde oder wurden für die Steuerfestsetzung maßgebliche Tatsachen unzutreffend berücksichtigt, kann eine Neuveranlagung beantragt werden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag:

👉 Wie Sie jetzt falsche Grundsteuerbescheide berichtigen können

Dort finden Sie auch den passenden ▶️ Musterantrag für Niedersachsen.

Handlungsempfehlung für Eigentümer

Eigentümer größerer Wohngrundstücke sollten ihre Bescheide jetzt genau prüfen.

Insbesondere folgende Fragen sind entscheidend:

✅ Wurde die Vergünstigung für übergroße Grundstücke berücksichtigt?

✅ Wurden Nebengebäude oder Garagen automatisch als schädliche Nutzflächen behandelt?

✅ Ist der angesetzte Bodenrichtwert plausibel?

✅ Bestehen Korrekturmöglichkeiten über eine Neuveranlagung oder andere Änderungsverfahren?

Gerade bei ehemaligen Bauernhöfen und Resthöfen können die finanziellen Auswirkungen erheblich sein.