Keine Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch ab 01. Januar 2024
Bis zum 31. Dezember 2022 war der Erwerb einer Photovoltaikanlage mit 19 % Umsatzsteuer belastet. Viele Betreiber von PV Anlagen haben sich dieses Umsatzsteuer als „Vorsteuer“ vom Finanzamt erstatten lassen. In der Folge musste auf den selbst verbrauchten Strom Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt werden.
Durch eine Entnahme der Photovoltaikanlage aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen lässt sich die Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom aber sparen.
Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums muss diese Entnahme gegenüber dem Finanzamt dokumentiert werden. Am einfachsten ist dies durch eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt möglich.
Wie Sie die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch ab dem 01. Januar 2024 sparen erklären wir hier in diesem Blogbeitrag.
Wichtige Links
✅ Hier können Sie unsere Mustererklärung herunterladen.
Voraussetzungen für Entnahme aus Unternehmensvermögen
Die bis zum 31. Dezember 2022 mit Vorsteuerabzug angeschaffte Photovoltaikanlage kann ab dem 01. Januar 2023 grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen entnommen werden.
Hierfür fällt, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG erfüllt sind keine Umsatzsteuer auf die Entnahme an, da hier der 0 % Umsatzsteuersatz gilt.
Folgende Voraussetzungen gelten für die Anwendung des 0 % Umsatzsteuersatzes:
✅ Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen (ohne Begrenzung)
✅ Photovoltaikanlage auf anderen Gebäuden mit Leistung maximal 30Kilowatt (peak)
Außerdem muss aus Sicht des Bundesfinanzministeriums für eine Entnahme der Photovoltaikanlage aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen mindestens 90 % des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Strom selbst verbraucht werden.
Da dies vermutlich nur die wenigsten Anlagen schaffen, wird auch aus Vereinfachungsgründen unterstellt, das eine mehr als 90 % Nutzung des erzeugten Stroms vorliegt, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird. Hierfür reicht bereits die Batterie eines Elektroautos aus.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, steht einer Entnahme der Photovoltaikanlage aus dem Unternehmensvermögen nichts mehr entgegen.
Entnahme erspart Umsatzsteuer
Sobald die Photovoltaikanlage aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen entnommen wurde, ist keine Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom mehr zu zahlen.
Dies ergibt sich aus dem für alle deutschen Finanzämter zunächst verpflichtend anzuwendenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27. Februar 2023.
Zuordnungsentscheidung treffen
Die Entnahme der Photovoltaikanlage aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen wird auch als Zuordnungsentscheidung bezeichnet.
Diese Zuordnungsentscheidung kann aus Sicht des Bundesfinanzministeriums nicht rückwirkend beispielsweise zum 01. Januar 2024 erfolgen. Sie soll nur ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem die Zuordnungsentscheidung (Entnahme der Photovoltaikanlage aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen) gegenüber dem Finanzamt erklärt wurde. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30. November 2023.
Das heißt, wer eine Entnahme seiner Photovoltaikanlage aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen erst im September 2024 gegenüber dem Finanzamt erklärt, soll noch bis August 2024 Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch zahlen. Erst ab dem Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Finanzamt (hier im Beispiel September 2024) entfällt die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch.
Welche Fristen gelten tatsächlich
Das Bundesministerium trifft in dem Schreiben vom 30. November 2023 nur eine für die Finanzämter bindende Auslegung des Umsatzsteuergesetzes. In der Vergangenheit erwiesen sich diese Auslegungen aber häufig auch als nicht richtig.
Neben den Schreiben des Bundesministeriums gibt es eine weitere Verwaltungsanweisung, die das Umsatzsteuergesetz auslegen soll. Hierbei handelt es sich um den Umsatzsteueranwendungserlass.
Auch in dem Umsatzsteueranwendungserlass steht etwas zum Zeitpunkt und zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung. Zu finden ist die passende Verwaltungsanweisung in Abschnitt 15.2.c Abs. 16 des Umsatzsteueranwendungserlass.
Hier ist folgendes zu lesen:
„Gleichwohl kann die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung noch in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden, wenn frühere Anhaltspunkte für eine vollständige oder teilweise Zuordnung der bezogenen Leistung zum Unternehmen fehlen Eine zeitnahe gesonderte Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen vorliegt.“
Damit ist gemeint, das die Zuordnungsentscheidung und damit die Dokumentation der Entnahme der Photovoltaikanlage aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen noch bis zum Ende der Abgabefrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgen kann.
Die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2024 endet zum Beispiel erst zum 31. Juli 2025.
Nach dieser Verwaltungsanweisung kann also die Zuordnungsentscheidung für die Photovoltaikanlage bis zum 31. Juli 2025 zum 01. Januar 2024 gegenüber dem Finanzamt dokumentiert werden.
Danach könnte die Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom auch schon ab dem 01. Januar 2024 entfallen.
Was sagt der Bundesfinanzhof
Auch durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 07. Juli 2011 mit dem Aktenzeichen V R 21/10 wird die Rechtsauffassung einer späteren Zuordnungsentscheidung bestätigt.
Die Kernaussage des Bundesfinanzhofes ist dabei folgende:
„Eine in Voranmeldungen (nicht) getroffene Zuordnungsentscheidung kann nur innerhalb der für die Jahresfestsetzung maßgebenden Dokumentationsfrist korrigiert werden.“
Auch nach dieser Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann noch rückwirkend zum 01. Januar 2024 die Entnahme der Photovoltaikanlage aus dem Unternehmensvermögen bis spätestens zum 31. Juli 2025 erklärt werden.
Was jetzt zu tun ist
Damit Sie möglichst zeitnah von der Umsatzsteuerbefreiung des selbst verbrauchten Stroms profitieren können, sollten Sie jetzt gegenüber dem Finanzamt die Entnahme Ihrer Photovoltaikanlage gegenüber dem Finanzamt erklären. Hierfür können Sie unser Musterschreiben verwenden. Hier haben wir bereits einen Hinweis auf die Verwaltungsanweisung im Umsatzsteueranwendungserlass und auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes eingefügt.
Unser Musterschreiben finden Sie hier:
✅ Hier klicken um die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch zu sparen
Wie das Finanzamt reagieren wird
Das Finanzamt wird vermutlich eine rückwirkende Entnahme der Photovoltaikanlage aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen mit Verweis auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30. November ablehnen.
Hiergegen müssen Sie zunächst nichts weiter unternehmen. Ein Einspruch muss gegen diese Ablehnung nicht eingelegt werden.
Wichtig ist aber, das Sie in Ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung für 2024 zunächst keinen Eigenverbrauch für den selbst genutzten Strom erklären. Stattdessen erklären Sie die Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz.
Wir haben hier erklärt an welcher Stelle der Umsatzsteuerjahreserklärung die Entnahme eingetragen werden muss:
✅ Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz
Erläutern Sie bitte unbedingt in dem Freitextfeld warum für 2024 keine Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom mehr erklärt wird.
Welches Risiko besteht
Leider liegt hinsichtlich der Entnahme von Photovoltaikanlagen aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen und dem Zeitpunkt der spätesten Dokumentation der Zuordnungsentscheidung noch keine Rechtsprechung vor. Im schlimmsten Fall müssen Sie daher noch den Eigenverbrauch bis zu dem Zeitpunkt der Umsatzsteuer unterwerfen, zu dem das Schreiben über die Entnahme der Photovoltaikanlage dem Finanzamt zugegangen ist.
Um so wichtiger ist es, zeitnah die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt zukommen zu lassen. Nutzen Sie dafür auch gern unser Musterschreiben:
✅ Hier klicken um die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch zu sparen.
Sollte sich in der folgenden Zeit ergeben, das auch eine rückwirkende Zuordnungsentscheidung möglich gewesen wäre, profitieren Sie unter Umständen noch von einer Änderungsvorschrift. Diese werden wir zeitnah dann in einem neuen Blogbeitrag erläutern.