Resthöfe: Neue Chance auf Grundsteuererlass in Niedersachsen
Gute Nachrichten für Resthöfe – Gemeinden können künftig die Grundsteuer teilweise erlassen
Mit der Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 hat Niedersachsen bewusst auf das Flächen-Lage-Modell gesetzt. Dieses Modell ist einfach, transparent und verzichtet auf eine Bewertung des Grundstückswerts. Gleichzeitig hat die Reform aber in einigen besonderen Fällen zu erheblichen Mehrbelastungen geführt.
Der Niedersächsische Landtag hat deshalb am 23. Juni 2026 eine Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes beschlossen. Ziel ist es, besonders gelagerte Härtefälle abzumildern, ohne das Flächen-Lage-Modell grundsätzlich zu verändern.
Für viele Eigentümer ehemaliger Bauernhöfe dürfte insbesondere eine Neuregelung von großer Bedeutung sein.
Resthöfe gehören zu den größten Problemfällen
Besonders betroffen sind sogenannte Resthöfe.
Dabei handelt es sich um ehemalige landwirtschaftliche Hofstellen, bei denen die Landwirtschaft längst aufgegeben wurde. Während das Wohnhaus weiterhin genutzt wird, stehen große Scheunen, Stallungen oder Wirtschaftsgebäude häufig leer oder werden nur noch in geringem Umfang genutzt.
Das Problem:
Nach dem niedersächsischen Flächen-Lage-Modell spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob eine Nutzfläche tatsächlich genutzt wird. Entscheidend ist allein, dass sie grundsätzlich nutzbar ist.
Dadurch entstehen teilweise sehr hohe Grundsteuerbeträge für Gebäude, die wirtschaftlich kaum noch einen Nutzen haben.
Genau hier setzt die Gesetzesänderung an.
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Wann kann ein Resthof künftig begünstigt werden?
in Erlass kommt grundsätzlich in Betracht, wenn
✅ es sich um ehemalige land- oder forstwirtschaftliche Hof- oder Wirtschaftsgebäude handelt,
✅ diese dauerhaft nicht genutzt werden,
✅ die ungenutzten Nutzflächen (nach Abzug der gesetzlichen Freibeträge) mehr als 300 m² betragen.
Die ersten 300 m² bleiben dabei unberücksichtigt. Ein möglicher Erlass betrifft ausschließlich den darüber hinausgehenden Teil der ungenutzten Flächen.
Rechenbeispiel
Die Gesetzesbegründung enthält folgendes Beispiel:
Grundstück
▶️ Grundstücksfläche: 2.500 m²
▶️ Wohnfläche: 120 m²
▶️ ehemalige Scheune: 500 m²
▶️ ehemaliger Hofladen: 200 m²
▶️ Lagefaktor: 0,90
▶️ Hebesatz der Gemeinde: 450 %
Nach Abzug der Freibeträge verbleiben 620 m² steuerpflichtige Nutzfläche.
Die gesamte Grundsteuer beträgt:
❎ Grund und Boden: 405,00 €
❎ Wohngebäude: 170,10 €
❎ Nutzflächen: 1.255,50 €
❎ Gesamte Grundsteuer: 1.830,60 €
Da die ungenutzte Nutzfläche die 300-m²-Grenze um 320 m² überschreitet, entfällt auf diesen Teil eine Grundsteuer von
✅ 648,00 €
Genau dieser Betrag kann von der Gemeinde erlassen werden.
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Wichtig: Kein automatischer Anspruch auf einen Erlass
Hier liegt der entscheidende Punkt der Gesetzesänderung:
Viele Eigentümer werden hoffen, künftig automatisch weniger Grundsteuer zahlen zu müssen.
Das ist jedoch nicht der Fall.
Das Gesetz ist ausdrücklich als Kann-Regelung ausgestaltet.
Das bedeutet:
▶️ Die Gemeinde kann die Grundsteuer ganz oder teilweise erlassen.
▶️ Sie muss dies jedoch nicht tun.
▶️ Ob ein Erlass gewährt wird, entscheidet jede Gemeinde eigenständig nach ihrem Ermessen und unter Berücksichtigung des Gemeinwohls.
Damit können zwei Nachbargemeinden durchaus unterschiedlich entscheiden.
Gerade diese unterschiedliche Handhabung war im Gesetzgebungsverfahren einer der Hauptkritikpunkte der kommunalen Spitzenverbände. Das Land Niedersachsen hat sich dennoch bewusst für eine Ermessensregelung entschieden, um den Gemeinden ihre finanzielle Selbstverwaltung zu erhalten.
Hier nochmal der Text aus der Gesetzesbegründung:
"Der Erlass kann aus Gemeindegemeinwohl unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Zumutbarkeitsgrenze gerechtfertigt sein, wenn solche Resthof-Flächen in der Gemeinde typischerweise vorkommen oder ein Interesse an der Erhaltung des gemeindeprägenden Orts- und Landschaftsbildes besteht. Die Nichtnutzung der Flächen ist ein Indiz dafür, dass die Flächen nicht benötigt werden und es für eine Fremdnutzung keine Nachfrage gibt. Wenn aus Sicht der Gemeinde ein Interesse daran besteht, diesen Resthof als Gesamtensemble zu erhalten, kann es im Gemeinwohlinteresse liegen, die Grundsteuer teilweise zu erlassen."
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Antrag erforderlich
Der Erlass erfolgt nicht automatisch.
Eigentümer müssen einen Antrag bei der Gemeinde stellen, welche den Grundsteuerbescheid erlassen hat.
Positiv ist jedoch:
Wurde ein Erlass bewilligt und ändern sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht, muss der Antrag grundsätzlich nicht jedes Jahr erneut gestellt werden.
Für das Grundsteuerjahr 2025 gilt aufgrund des verspäteten Inkrafttretens der Gesetzesänderung eine besondere Übergangsregelung: Der Antrag kann noch bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden.
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Fazit
Die Gesetzesänderung ist eine gute Nachricht für viele Eigentümer ehemaliger Bauernhöfe.
Erstmals erhalten die Gemeinden die Möglichkeit, besonders hohe Grundsteuerbelastungen bei dauerhaft ungenutzten Wirtschaftsgebäuden abzumildern.
Dennoch sollten Betroffene keine falschen Erwartungen haben:
▶️ Ein Erlass erfolgt nicht automatisch.
▶️ Es besteht kein Rechtsanspruch.
▶️ Jede Gemeinde entscheidet selbst, ob und in welchem Umfang sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.
Für Eigentümer von Resthöfen lohnt es sich daher, die Entscheidung ihrer Gemeinde genau zu beobachten und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – rechtzeitig einen entsprechenden Antrag auf Grundsteuererlass zu stellen.
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