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Abgabefrist abgelaufen was nun?

2023-02-12 , Andreas Giebel

Zum 31. Januar 2023 endete in allen Bundesländern außer Bayern die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung. Aber es gibt inoffizielle Fristverlängerungen. Was dabei in Ihrem Bundesland zu beachten ist, erfahren Sie hier:

Die gesetzliche Regelung

Für die Abgabe der Grundsteuererklärung auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01. Januar 2022 war ein Zeitraum vom 01. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 vorgesehen. Kurz vor Ablauf der Frist, wurde die Möglichkeit der Abgabe bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Außer in Bayern, wo eine weitere Fristverlängerung bis Ende April 2023 gilt, lief in allen anderen Bundesländern die Abgabefrist damit Ende Januar 2023 aus.

Eigentümer die erst nach dem 31. Januar 2023 ihre Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen, drohen bestimmte Sanktionen.

Zunächst darf das Finanzamt bei nicht fristgerechter Abgabe der Grundsteuererklärung einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dies ergibt sich aus § 152 der Abgabenordnung. Nach § 152 Abs. 5 der Abgabenordnung beträgt der Verspätungszuschlag mindestens 25,00 EUR pro Monat der Fristüberschreitung.

Der Verspätungszuschlag ist grundsätzlich automatisch ohne ein Ermessen des Finanzamtes festzusetzen. Allerdings gibt es für die Abgabe der Grundsteuererklärung auf den Hauptfesststellungsszeipunkt eine Ausnahme. Diese findet sich hier in Abs. 5. Danach liegt es nunmehr doch wieder im Ermessen des Finanzamtes ob ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist oder nicht.

Und gerade diese Ermessensentscheidung welche in jedem Bundesland unterschiedlich angewendet wird, führt zu den nachfolgend erläuterten inoffiziellen Fristverlängerungen.

Zusammengefasst ist zu sagen, das zunächst auch auch bei Überschreitung der Frist vom 31. Januar 2023 zunächst keine Verspätungszuschläge drohen.

Auch von der Festsetzung von Zwangsgeldern oder von Schätzungen des Grundsteuerwertes werden die Finanzämter erst einmal absehen.

Nordrhein-Westfalen

✅ Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen werden alle Grundstückseigentümer, die ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Grundsteuererklärung bisher nicht nachgekommen sind, mit einem Erinnerungsschreiben zur Abgabe auffordern.

Wird die Erklärung weiterhin nicht abgegeben, werden die Finanzämter den Grundsteuerwert schätzen. Die Verpflichtung zur Abgabe der Grundsteuererklärung bleibt aber dennoch bestehen. Daneben hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages.

✅ Die digitale Info-Plattform der Finanzverwaltung NRW ist unter www.grundsteuer.nrw.de  weiterhin online erreichbar. Grunstückseigentümer finden dort Informationen zum Ablauf nach der Abgabe der Grundsteuererklärung sowie Hinweise zu den Bescheiden, die sie von ihrem Finanzamt erhalten. 

Damit werden zunächst keine Verspätungszuschläge festgesetz. Nur wer nach Erhalt des Erinnerungschreibens keine Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreicht, muss mit Sanktionen rechnen.

Wann die Erinnerungschreiben genau verschickt werden, ist nicht bekannt.

Niedersachsen

Zunächst werden die eingegangenen Erklärungen abgearbeitet. Im Anschluss werden die Finanzämter an die Abgabe der fehlenden Grundsteuererklärung erinnern. Nach dieser Erinnerung besteht die Möglichkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen.

✅ Gegebenenfalls werden die Finanzämter die noch ausstehenden Fälle schätzen müssen.

Auch in Niedersachsen sind danach zunächst Erinnerungschreiben vorgesehen. Erst wer die darin aufgeführten Fristen versäumt muss mit Verspätungszuschlägen rechnen.

Niedersachen nennt ebenfalls keinen Zeitpunkt für den Versand der Erinnerungsschreiben.

Sachsen-Anhalt

✅ Zunächst werden die betroffenen Grundstückseigentümer vom Finanzamt mit einem Schreiben an die Abgabe der Grundsteuererklärung erinnert.

✅ Eine automatische Festsetzung eines Verspätungszuschlages je angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung, wie sie die Abgabenordnung für andere Steuerarten vorsieht, gibt es bei der Grundsteuer nicht.

Auch Sachsen-Anhalt setzt auf den Versand von Erinnerungsschreiben. Auch hier gilt das ein Verspätungzuschlag erst droht, wenn auch das Erinnerungsschreiben nicht beachtet wird.

Rheinland-Pfalz

✅ Eine Verlängerung der Abgabefrist für die Grundsteuererklärung ist im begründeten Einzelfall möglich.

✅ In den Fällen, in denen weder ein Erklärungseingang noch eine einzelfallbezogene Fristverlängerung vorliegt, wird die Finanzverwaltung Erinnerungsschreiben versenden. Die Schreiben werden noch nicht mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen verbunden.

Rheinland-Pfalz setzt ebenfalls auf die Versendung von Erinnerungsschreiben und verzichtet zunächst auf Verspätungszuschläge.

Schleswig-Holstein

✅ Eine generelle Fristverlängerung wird es in Schleswig-Holstein nicht geben.

✅ In Einzelfällen ist auf Antrag ein individuelle Fristverlängerung möglich.

✅ Grundstückseigentümer, die ihre Grundsteuererklärung nicht fristgerecht abgegeben haben, werden in den kommenden Wochen zunächst mit einem Schreiben erinnert.

✅ Für verspätet abgegebene Erklärungen können 25 Euro Verspätungszuschlag pro Monat erhoben werden.

✅ Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro festzusetzen oder die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.

Schleswig-Holstein wird auch die Eigentümer an die Abgabe der Grundsteuererklärung erinnern. Nicht genau bekannt ist aber, ob auch auf Verspätungszuschläge zunächst verzichtet wird. Daher ist in Schleswig-Holstein anzuraten, ausstehende Grundsteuererklärung schnellst möglich abzugeben.

Mecklenburg-Vorpommern

✅ Auch nach Ablauf der Abgabefrist sind die Grundstückseigentümer zur Abgabe ihrer Grundsteuererklärungen verpflichtet.

✅ In den kommenden Wochen werden alle Eigentümer, die die Grundsteuererklärung noch nicht eingereicht haben, ein Erinnerungsschreiben von den Finanzämtern erhalten.

✅ Wenn dieses ignoriert wird, können Verspätungszuschläge erhoben oder die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

Auch Mecklenburg-Vorpommern wird zunächst die Eigentümer an die Abgabe der Grunsteuererklärung erinnern ohne das Verspätungszuschläge drohen.

Thüringen

✅ Geplant ist, dass säumige Grundstückseigentümer an die Abgabe der Grundsteuererklärung erinnert werden, bevor das Finanzamt den Grundsteuerwert schätzt.

Leider ist auch in Thüringen nicht genau bekannt ab wann die Festsetzung von Verspätungszuschlägen droht. Es sollte daher auch in Thüringen nicht zu lange mit der Abgabe der ausstehenden Grundsteuererklärung gewartet werden.

Baden-Württemberg

✅ Zunächst erfolgt vom zuständigen Finanzamt eine Erinnerung an die Abgabe der Grundsteuererklärung. Die Erinnerungsschreiben werden voraussichtlich im ersten Quartal versendet. Solange haben alle Grundstückseigentümer, die die Frist versäumt haben, keine negativen Folgen zu befürchten. Einen Antrag auf Fristverlängerung braucht es deshalb nicht.

✅ Bei der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) ist für die Abgabe der Grundsteuererklärung noch bis zum 31. März 2023 Zeit . Die Informationsschreiben hierfür sind erst im Januar versendet worden. Nach Ablauf der Frist folgt ebenfalls eine Erinnerung.

Auch in Baden-Württemberg gilt danach, erst Erinnerung dann Strafe.

Hessen

✅ Die Hessische Finanzverwaltung wird unmittelbar nach Ostern Erinnerungsschreiben an diejenigen Grundstückseigentümer verschicken, die bis dahin noch nicht ihre Grundsteuererklärung abgegeben haben. Das wird die letzte Erinnerung sein.

Leider äußert sich auch Hessen nicht genau, ab wann Verspätungszuschläge drohen. In Hessen sollten danach Eigentümer nicht mehr länger mit der Abgabe der Grundsteuererklärung warten.

Saarland

✅ Bis Ende März soll zunächst ein Erinnerungsschreiben versandt werden. Außerdem wird es bis Ende April 2023 keine Verspätungszuschläge, Zwangsgelder oder Schätzungen geben.

✅ Ab Anfang Mai müssen spätestens die Erklärungen vorliegen, um Sanktionen zu vermeiden, soweit keine gesonderten Fristvereinbarungen mit der Steuerverwaltung getroffen worden sind.

Das Saarland nennt hier genaue Fristen bis zu denen keine Strafen drohen. Die kann einer Fristverlängerung bis zum 30. April 2023 gleich gesetzt werden.

Berlin

✅ Grundstückseigentümer, die noch keine Grundsteuererklärung abgegeben haben, erhalten im ersten Quartal 2023 ein Erinnerungsschreiben. Dieses enthält die Steuernummer und eine Frist von einem weiteren Monat. Bis dahin werden grundsätzlich keine Verspätungszuschläge erhoben.

✅ Danach werden die Finanzämter im Einzelfall und nach Ermessen Verspätungszuschläge erheben oder den Grundsteuerwert schätzen. Es besteht auch die Möglichkeit, Zwangsgelder festzusetzen.

In Berlin werden danach auch erstmal Erinnerungsschreiben versendet, bevor die Festsetzung von Verspätungszuschlägen droht.

Hamburg

✅ Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist eine Feststellungserklärung nach § 149 der Abgabenordnung. Daher kann die Erklärungsabgabe mit einem Zwangsgeld erzwungen werden. Das Zwangsgeld würde aber vorher vom Finanzamt mit einem Schreiben angekündigt. Unter Umständen werden säumige Steuerpflichtige auch zuvor nochmals an ihre Abgabepflicht erinnert.

✅ Im schlimmsten Fall kann ein Zwangsgeld bis zu 25.000 Euro betragen. Darüber hinaus kann bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Erklärung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden Der Zuschlag beträgt 25 Euro pro angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

✅ Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Erklärung kann das Finanzamt die Daten schätzen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung bleibt jeweils bestehen.

Hamburg äußert sich leider nicht dazu, ob es Erinnerungsschreiben geben wird und ob zunächst auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen verzichtet wird. Daher gilt für Hamburger Grundstückseigentümer jetzt die ausstehende Grundsteuererklärung abzugeben.