Direkt zum Inhalt

Heizungsförderung bis zu 23.500 EUR so gehts

2024-02-06 , admin

Wer für 2024 den Einbau einer klimafreundlichen Heizung plant, kann mit staatlichen Zuschüssen bis zu 23.500 EUR rechnen. Um diese staatliche Förderung zu erhalten müssen einige Details beachtet werden. Diese ergeben sich aus der am 29. Dezember 2023 im Bundesanzeiger veröffentlichten Förderrichtlinie. Welche Zuschüsse möglich sind und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, erklären wir in diesem Blogbeitrag.

Welche Heizungen werden gefördert

Solarthermische Anlagen
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung

 Biomasseheizungen
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit Biomasseanlagen für die thermische Nutzung ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung.

Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit effizienten, elektrisch angetriebenen Wärmepumpen sowie bei bivalenten Kombi-/Kompaktgeräten die anteiligen Ausgaben für Wärmepumpen.

Brennstoffzellenheizung
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit stationären Brennstoffzellensystemen.

Wasserstofffähige Heizungen
Gefördert werden bei der Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen die Investitionsmehrausgaben von wasserstofffähigen Gas-Brennwertheizungen.

Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren, insbesondere erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 80 Prozent der Gebäudeheizlast einbinden.

Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes mit folgenden förderfähigen Komponenten: Wärmeverteilung auch außerhalb der Grundstücke angeschlossener Gebäude, gegebenenfalls Wärmespeicherung, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen. Förderfähig sind außerdem die Ausgaben für die Installation, Inbetriebnahme und Umfeldmaßnahmen.

Mit Gas, Öl oder Kohle betriebene Wärmeerzeuger sind nicht förderfähig mit Ausnahme von Brennstoffzellenheizungen und wasserstofffähigen Heizungen.

Anschluss an ein Gebäudenetz
Gefördert wird der Anschluss beziehungsweise die Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz nur auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes, mit folgenden förderfähigen Komponenten: Wärmeverteilung Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen und Umfeldmaßnahmen.

Anschluss an ein Wärmenetz
Gefördert wird der Anschluss an ein Wärmenetz mit folgenden förderfähigen Komponenten: Wärmeverteilung nur auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen und Umfeldmaßnahmen.

Provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt
Gefördert werden im Zusammenhang mit einer geförderten Anlage zur Wärmeerzeugung die Ausgaben für die Miete einer provisorische Heiztechnik nach einem Heizungsdefekt. Die Ausgaben für die Miete werden ab Antragstellung höchstens für eine Mietdauer von einem Jahr gefördert.

Förderung der Heizungsoptimierung

Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung bestehender Heizungsanlagen:

in Bestandsgebäuden (fertiggestellte Gebäude, deren Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt)

mit höchstens fünf Wohneinheiten

bei Nichtwohngebäuden mit höchstens 1 000 Quadratmetern beheizter Fläche

mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird

Zu den Maßnahmen gehören:

der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve

der Austausch von Heizungspumpen

✅ die Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung

Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen

die Optimierung der Wärmepumpe

die Dämmung von Rohrleitungen

der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern

Förderung von Fachplanung und Baubegleitung

Gefördert werden energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von oben aufgeführten Maßnahmen.

Diese Leistungen können nur gefördert werden, wenn sie durch einen Energieeffizienz-Experten oder einen zusätzlich zu diesem beauftragten Dritten erbracht werden. Wird ein Dritter beauftragt, sind die durch ihn erbrachten Leistungen durch einen Energieeffizienz-Experten auf Plausibilität hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung zu dokumentieren.

Wer wird gefördert

Zuschüsse erhalten private Eigentümer von Wohn­immobilien, die eine effiziente Heizungs­anlage ein­bauen oder einen An­schluss an ein Gebäude- oder Wärme­netz ein­richten möchten.

Der Start der Antrag­stellung erfolgt gestaffelt:

▶️ Voraussichtlich ab dem 27.02.2024 sind Privat­personen antrags­berechtigt, die Eigen­tümer von be­stehenden und selbstbe­wohnten (Haupt- oder alleiniger Wohn­sitz) Einfamilien­häusern in Deutschland sind.

▶️ Voraussichtlich ab dem 03.05.2024 sind Privat­personen antrags­berechtigt, die Eigen­tümer von be­stehenden Mehr­familien­häusern (mit mehr als einer Wohn­einheit) sind sowie Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften (WEG) in Deutschland sind.

▶️ Voraussichtlich ab dem 06.08.2024 sind Privat­personen antrags­berechtigt, die Eigen­tümer­innen oder Eigen­tümer von vermieteten Einfamilien­häusern sowie von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentums­wohnungen in Wohnungs­eigentümer­gemein­schaften in Deutsch­land sind, sofern Maß­nahmen am Sonder­eigentum umgesetzt werden.

Förderfähige Ausgaben

Förderfähige Ausgaben sind die vom Antragsteller für die energetische Maßnahme tatsächlich zu tragenden Bruttoausgaben (einschließlich Umsatzsteuer).

Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers besteht, können nur die Nettoausgaben (ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.

Wird die Maßnahme in Eigenleistung durchgeführt, werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Ausgaben für Material gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Ausgaben für Material mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

Zu den förderfähigen Ausgaben gehören neben den direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Ausgaben für Material jeweils auch die folgenden Ausgaben:

✅ Ausgaben für den fachgerechten Einbau beziehungsweise die Installation

Ausgaben für die Inbetriebnahme von Anlagen

✅ Ausgaben der für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Umfeldmaßnahmen, beispielsweise bei der Dämmung der Außenwände 

Ausgaben für die Baustelleneinrichtung einschließlich der Errichtung eines Baugerüstes

Ausgaben für die Deinstallation und Entsorgung der Altanlage

✅ Ausgaben für die Optimierung des Heizungsverteilsystems zur Absenkung der Systemtemperatur