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Mustereinspruch gegen Grundsteuerbescheid

2023-12-03 , Andreas Giebel

Der Bundesfinanzhof hat am 27. Mai 2024 in zwei Verfahren entschieden, dass ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit Grundsteuerwertbescheide nach den neuen Bewertungsregeln für Zwecke der Grundsteuer bestehen.

Danach sollte nunmehr gegen alle aktuellen noch offenen Grundsteuerwertbescheide Einspruch eingelegt werden.

Bitte beachten Sie, dass ein Einspruch nur mit einer Frist von einem Monat nach Zugang des Grundsteuerwertbescheides erhoben werden kann.

Einen Mustereinspruch gegen Ihren Grundsteuerwertbescheid im Bundesmodell können Sie mit einem Klick auf den folgenden Link herunterladen:

Mustereinspruch herunterladen

Bitte hier klicken und Mustereinspruch herunterladen.

Wie hat der Bundesfinanzhof entschieden

Mit den Entscheidungen vom 27. Mai 2024 hat der BFH klargestellt, dass Steuerpflichtige die Möglichkeit haben müssen, einen niedrigeren Wert ihres Grundstücks nachzuweisen, wenn der festgestellte Grundsteuerwert erheblich zu hoch ist.

Der BFH hat betont, das den Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt werden muss, einen niedrigeren Grundstückswert als den Grundsteuerwert nachzuweisen. Begründet wird dies mit dem Übermaßverbot.

Das Übermaßverbot könnte verletzt sein, wenn der festgestellte Grundsteuerwert den nachgewiesenen niedrigeren Wert um 40 % oder mehr übersteigt.

Mustereinspruch nur für Bundesmodell

Bitte beachten Sie, das die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs nur für das "Bundesmodell" gelten. Sie können daher unseren Mustereinspruch verwenden, wenn Ihr Grundstück in einem der folgenden Bundesländer liegt:
✅ Berlin
✅ Brandenburg
✅ Bremen
✅ Mecklenburg-Vorpommern
✅ Nordrhein-Westfalen
✅ Rheinland-Pfalz
✅ Sachsen-Anhalt.
✅ Schleswig-Holstein
✅ Sachsen
✅ Thüringen

▶️ Bitte hier klicken und Mustereinspruch herunterladen.

Folgende Bundesländer haben sich für ein anderes Bewertungsmodell für Zwecke der Grundsteuer ab 2025 entschieden. Hier kann unser Mustereinspruch nicht verwendet werden:
Baden-Württemberg
Bayern
Hamburg
Hessen
Niedersachsen

Dreistufiges Verfahren

Bitte beachten Sie das zunächst von Ihrem Finanzamt durch einen Grundsteuerwertbescheid der Wert Ihres Grundstücks für Zwecke der Grundsteuer festgestellt wird.

Auf der Grundlage des Grundsteuerwertbescheides wird dann der Grundsteuermessbetrag durch das Finanzamt ermittelt.

Die Gemeinde setzt dann auf Basis des Grundsteuermessbetrags durch den Grundsteuerbescheid die Grundsteuer ab 2025 fest.

Hier nochmal kurz zusammengefasst:

1️⃣ Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt
2️⃣ Grundsteuermessbetragsbescheid vom Finanzamt
3️⃣ Grundsteuerbescheid für 2025 von Gemeinde

Der Grundsteuerwertbescheid wird auch als "Grundlagenbescheid" bezeichnet. Alle weiteren Bescheide sind "Folgebescheide".

Wenn Sie gegen die Grundsteuer ab 2025 vorgehen wollen, müssen Sie gegen den Grundsteuerwertbescheid Einspruch einlegen.

Einsprüche gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid oder die erst in 2024 bzw. 2025 ergehenden Grundsteuerbescheide der Gemeinde sind dagegen sinnlos.

Hier finden Sie unseren Mustereinspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid.

 

Einspruchsfrist beachten

Ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid ist nur mit einer Frist von einem Monat ab Zugang des Bescheides bei Ihnen möglich.

Verpassen Sie diese Frist, wird das Finanzamt Ihren Einspruch als unzulässig zurück weisen.

Urteile und Anhängige Verwahren in Baden-Württemberg

Für Baden-Württemberg liegen mit Urteilen vom 12. Juni 2024 nunmehr zwei finanzgerichtliche Entscheidungen zu den neuen Bewertungsregeln für Zwecke der Grundsteuer ab 2025 vor. Entschieden wurde hier in den folgenden Verfahren:

▶️ 8 K 2368/22,
▶️ 8 K 1582/23

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in diesen zwei Verfahren entschieden, dass das Landesgrundsteuergesetz verfassungsgemäß ist.

Allerdings wurde die Revisionen an den Bundesfinanzhof zugelassen. Wann und ob diese tatsächlich eingelegt wird ist noch nicht bekannt.

Bisher sind noch folgende Verfahren beim Finanzgericht Baden-Württemberg anhängig:

▶️ 2 K 1606/23
▶️ 2 K 1862/23

Wenn Ihr Grundstück in Baden-Württemberg liegt, können Sie einen Mustereinspruch unter folgendem Link herunterladen:

Hier klicken und Mustereinspruch für Baden-Württemberg herunterladen.

Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit in Bayern

Für die Bewertungsregeln in Bayern hat das Finanzgericht Nürnberg am 08. August 2023 unter Aktenzeichen 8 V 300/23 entschieden, das keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsregeln für Zwecke der Grundsteuer ab 2025 bestehen.

Es ist damit zu rechnen, dass Finanzämter nunmehr Einsprüche gegen die "Grundsteueräquivalenzwertbescheide" mit Verweis auf die Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg durch eine Einspruchsentscheidung zurückweisen. Gegen diese Entscheidung ist nur noch die kostenpflichtige Klage vor dem Finanzgericht Nürnberg oder München möglich.

Allerdings hat das Finanzgericht Nürnberg wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Ein Aktenzeichen für diese Beschwerde ist noch nicht bekannt.

Noch keine Entscheidung für Hamburg

Für Hamburg liegen noch keine Entscheidungen des Finanzgerichts zu den neuen Bewertungsregeln für Zwecke der Grundsteuer ab 2025 vor.

Aktenzeichen für anhängige Verfahren sind noch nicht bekannt.

Hamburgs Bewertungsmodell orientiert sich aber an dem Modell für Bayern. Hier hatte das Finanzgericht Nürnberg keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen gesehen.

Hessen bisher ohne Entscheidung

Auch für Hessen liegen noch keine Entscheidungen der Finanzgerichte zu den neuen Bewertungsregeln vor.

Aktenzeichen für anhängige Verfahren sind ebenfalls noch nicht bekannt.

Auch das Bewertungsmodell in Hessen basiert auf dem Modell für Bayern. Hier hatte das Finanzgericht Nürnberg leider keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen gesehen.

Musterklage zur Grundsteuer jetzt auch in Niedersachsen

Wie der Steuerberaterverband Niedersachsen und Sachsen Anhalt auf seiner Homepage hier informiert, wurde jetzt auch für Niedersachsen eine Musterklage gegen die neuen Bewertungsregeln für Zwecke der Grundsteuer ab 2025 eingereicht.

Danach können nunmehr auch in Niedersachen Einsprüche gegen noch offene "Grundsteueräquivalenzwertbescheide" eingelegt werden. Diese können mit Verweis auf die Musterklage begründet werden.

In laufenden Einspruchsverfahren, die sich gegen die Verfassungsmäßigkeit des Landesmodells in Niedersachsen richten, kann nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt werden.

Hier können Sie sich den passenden Mustereinspruch herunterladen.